Allgemeine
Einkaufsbedingungen
Stand 11/2013
SGS Aqua Technologies GmbH
1.0 Allgemeines
1.1 Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Grunde. Diese sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung bei weiteren Bestellungen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt haben. Mit Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Jegliche Änderungen unserer Einkaufsbedingungen in uns zugestellten Auftragsbestätigungen werden von uns als Ablehnung unserer Bestellung eingestuft und führen zur Unwirksamkeit der erteilten Bestellung.
1.2 Für jede unserer Bestellungen hat der Lieferant innerhalb einer Frist von 5 Werktagen die der Bestellung beiliegende Erklärung zur Akzeptanz unserer Einkaufsbedingungen bei uns einzureichen. Der nicht fristgerechte Eingang der Erklärung wird als Ablehnung unserer Bestellung eingestuft und führt zur Unwirksamkeit der Bestellung.
1.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2.0 Angebote und Preise
2.1 Angebote müssen den Angaben unserer Anfrage entsprechend abgegeben werden. Auf Abweichungen ist
besonders hinzuweisen. Die Angebotsabgabe hat kostenlos zu erfolgen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist für uns unverbindlich.
2.2 Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Eine Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten, sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung berechtigt den Lieferanten nicht zur Preissteigerung.
3.0 Ausführungsunterlagen
3.1 Die zur Ausführung der Lieferung von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen, oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, sind wir hiervon unverzüglich zu Unterrichten.
3.2 Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderer Vorgabe von uns angefertigten Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. sind samt Abschriften und Vervielfältigungen nach erfolgter Lieferung oder, wenn diese unterbleibt, an uns vom Lieferanten ohne Aufforderung und Kosten zurückzugeben.
4.0 Anlieferung und Termine
4.1 Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt zu den in unserer Bestellung genannten Terminen oder auf Abruf.
4.2 Ist für den Lieferanten die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins erkennbar, so hat er uns Ursache und Verzögerungsdauer umgehend schriftlich mitzuteilen.
4.3 Waren und Leistungen, die vor der vertraglich vereinbarten Lieferzeit versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, müssen von uns nicht abgerufen oder abgenommen werden. Der Lieferant ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen und Teillieferungen nicht berechtigt.
4.4 Erfolgt die Anlieferung früher als zu dem vereinbarten Termin, so sind wir berechtigt die Annahme zu verweigern. In Fällen berechtigter Abnahmeverweigerung trifft uns keine Obhutspflicht.
4.5 Die Lieferung erfolgt unabhängig von der Versandart ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten. Es ist Sache des Lieferanten die bestellte Ware zu versichern.
4.6 Für jede Lieferung einer Ware ist uns am Versandtag eine Versandanzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung zu übersenden. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer und Auflistung der gelieferten Waren gemäß den Positionsnummern unserer Bestellung beizufügen.
5.0 Mängelhaftung
5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung oder Leistung, zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf uns übergeht, nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Weiterhin haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Lieferung oder Leistung die vertraglich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheitsangaben aufweisen.
Haftungsbeschränkungen, insbesondere im Falle der Haftung für vertraglich zugesicherte Eigenschaften bzw. für Beschaffenheitsangaben und insbesondere für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
5.2 Prospekte, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die von uns angefordert oder vom Lieferanten vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden und den Liefergegenstand oder die Leistung im Hinblick auf Beschaffenheit, Eignung und Gebrauchsfähigkeit beschreiben, werden Vertragsbestandteil, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Bei Mängeln des Liefergegenstandes können wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Wird von uns Mängelbeseitigung verlangt und bleibt diese nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Mängel- und Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, werden dadurch nicht berührt. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungsarbeiten anfallende Transport-, Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.0 Eigentumsvorbehalt
6.1 Hat sich der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Sache vorbehalten, so erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt nur auf die gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache. Der Eigentumsvorbehalt erlischt durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Sache. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt.
6.2 Der Lieferant ist auf keinen Fall berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Sache bei Zahlungsverzug, ohne vom Vertrag zurückgetreten zu sein, heraus zu verlangen oder weg zu nehmen.
7.0 Zahlungen
7.1 Die Rechnung ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung und unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen.
7.2 Vorauszahlungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung und grundsätzlich nur gegen Vorlage einer entsprechenden Vorauszahlungsbürgschaft möglich.
7.3 Mängelrügen berechtigen uns, die Zahlungen so lange einzustellen, bzw. entsprechende Einbehalte vorzunehmen, bis die Mängel beseitigt sind. Die Aufrechnung ist möglich, ohne dass unsere Forderung vom Lieferanten anerkannt ist. Aufrechnungen des Lieferanten werden nur mit unbestrittenen, oder rechtskräftig festgestellten Forderungen anerkannt.
7.4 Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers wirksam.
7.5 Rechnungen ohne Angabe der vollständigen Bestellnummer oder mit falscher Unternehmens- bzw. Adressbezeichnung können nicht bearbeitet werden. Die Zahlungsfristen beginnen insoweit mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.
8.0 Gerichtsstand
8.1 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlands- und Auslandskunden gleichermaßen.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Bestellers.